(1) Während der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahnen des mittleren Zolldienstes und des Wasserzolldienstes mit den wesentlichen Aufgaben der Zollverwaltung, den Arbeitsabläufen der jeweiligen Dienststellen und deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Einrichtungen vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig beziehungsweise nach Anleitung bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.