(1) Die Ausbildungsbehörde ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der praktischen Ausbildung.
(2) Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der Zollverwaltung vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Einführungslehrgang erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(3) Nach der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den Aufgabenbereichen ihrer Laufbahn weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.
(4) Teile der praktischen Ausbildung können auch im Ausland und außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden.