(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, kann im Vorbereitungsdienst die praktische Ausbildung um höchstens sechs Monate verkürzt werden.
(2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsrahmenplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der praktischen Ausbildung entzogen werden.