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§ 28 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes (LAP-mDZollV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1682; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
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§ 28 Einführung in die Aufgaben des mittleren Zolldienstes



Die Einführung in die Aufgaben des mittleren Zolldienstes des Bundes dauert ein Jahr und sechs Monate. Sie erfolgt durch Wahrnehmung der Aufgaben des mittleren Zolldienstes und umfasst einen Lehrgang von sechs Wochen. Über die während der Einführung erbrachten Leistungen und den Befähigungsstand wird eine schriftliche Bewertung abgegeben.



 

Zitierungen von § 28 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 LAP-mDZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 LAP-mDZollV Schriftliche Prüfung (vom 22.01.2009)
... im Sinne des § 12 und unterschreiben die Niederschrift. (7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder ...