(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
- die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 3 v. H.,
- 2.
- die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 12 v. H.,
- 3.
- die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 10 v. H.,
- 4.
- die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 12,5 v. H. (insgesamt 50 v. H.) und
- 5.
- die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 v. H.
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.