§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.01.2009 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 22.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 45 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes | |
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Zollanwärterinnen und Bewerber zu Zollanwärtern ernannt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung beim Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung unterstehen sie der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters des Bildungszentrums. | (Text neue Fassung) (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung unterstehen sie der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung. |