Änderung § 14 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 22.01.2009

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2009 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 45

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung


(Text neue Fassung)

§ 14 Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung


vorherige Änderung

Einführungs- und Abschlusslehrgang werden am Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung zum Einführungs- und Abschlusslehrgang zu.



Einführungs- und Abschlusslehrgang werden am Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zum Einführungs- und Abschlusslehrgang zu.




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