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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik (KTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1281; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1442
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-85 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Messen und Prüfen an Systemen,

8.
Betriebliche und technische Kommunikation,

9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,

10.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

13.
Messen, Prüfen und Einstellen,

14.
Handhaben von Werkzeugen und Maschinen, Be- und Verarbeiten von Halbzeugen und Bauteilen,

15.
Aufbereiten und Schützen von Oberflächen,

16.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen,

17.
Instandhalten von Karosserien, Fahrzeugrahmen, Aufbauten und Fahrgestellen,

18.
Beurteilen von Schadensumfang, Fehlern, Mängeln und Feststellen von deren Ursachen,

19.
Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

20.
Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,

21.
Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von Fahrzeugen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KTAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage ...