Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik (KTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1281; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1442
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-85 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.