§ 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr
Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesatzung über ausreichende Kenntnisse der Sprache, die im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem genutzten Luftraum verwendet wird, oder der englischen Sprache verfügt.
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interne Verweise§ 1 LuftBO Anwendungsbereich (vom 08.09.2015) ... Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a , 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des ... Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a , 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
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