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§ 2 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 2 Verantwortlichkeit



(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, trägt der Halter des Luftfahrtgeräts die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.

(2) Verfügt der Halter persönlich nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im technischen Betrieb von Luftfahrzeugen, hat er unbeschadet seiner eigenen Verantwortung einen technischen Betriebsleiter zu bestellen, wenn sich die Notwendigkeit aus dem Umfang des Betriebs ergibt. Das gleiche gilt für die Bestellung eines Flugbetriebsleiters, wenn der Halter persönlich nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Flugbetrieb verfügt und sich die Notwendigkeit der Bestellung aus dem Umfang des Betriebs ergibt. Die Aufgaben des technischen Betriebsleiters und des Flugbetriebsleiters können von einer Person wahrgenommen werden.

(3) Die Verantwortlichkeit des Luftfahrzeugführers für die Führung des Luftfahrzeugs bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 2 LuftBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... 20. Zulassung einer Ausnahme a) zum Brandschutz ( § 2 Abs. 1 der 1. DV LuftBO) 230 bis 780 EUR b) von den Anforderungen an ... bis 780 EUR b) von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung ( § 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO) 230 bis 767 EUR c) von den Beschränkungen beim ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
...  Zulassung einer Ausnahme   a) zum Brandschutz (§ 2 Abs. 1 der 1. DV LuftBO) 230 bis 780 EUR b) von den Anforderungen an ... EUR b) von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung (§ 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO) 230 bis 767 EUR c) von den Beschränkungen ...