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§ 48 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 48 Klarlisten



Der Unternehmer hat für alle Luftfahrzeuge, die von ihm betrieben werden, Klarlisten zu erstellen, die von der Flugbesatzung vor, bei und nach dem Fluge sowie in Notfällen zu benutzen sind. Die Klarlisten müssen sicherstellen, daß die im Flugbetriebshandbuch und in den zum Luftfahrzeug gehörenden Betriebsanweisungen festgelegten Betriebsverfahren angewendet werden.

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Zitierungen von § 48 LuftBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013)
... nicht aufbewahrt; i) § 47 die Mindestausrüstungslisten oder entgegen § 48 die Klarlisten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt; j) ...