Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 LuftBO vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 LuftBO, alle Änderungen durch Artikel 531 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der LuftBO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 LuftBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 LuftBO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 531 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zulässige Betriebszeiten


(Text alte Fassung)

(1) Für das Luftfahrtgerät oder seine Teile können von dem Luftfahrt-Bundesamt oder dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten zulässige Betriebszeiten festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) Für das Luftfahrtgerät oder seine Teile können von dem Luftfahrt-Bundesamt oder dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Beauftragten zulässige Betriebszeiten festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich ist.

(2) Auf Antrag des Halters kann die zuständige Stelle von Absatz 1 abweichende zulässige Betriebszeiten festlegen, wenn diese der Verwendung des Luftfahrtgeräts und den besonderen Betriebsbedingungen Rechnung tragen. Der Antragsteller hat durch Vorlage der Betriebsergebnisse nachzuweisen, daß die beantragte zulässige Betriebszeit die Sicherheit nicht beeinträchtigt. Die Festlegung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die zuständige Stelle kann die Festlegung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung nicht vorgelegen haben; sie kann sie widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)