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Synopse aller Änderungen der LuftBO am 01.03.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2013 durch Artikel 3 der LuftGerPVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftBO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LuftBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
LuftBO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Verantwortlichkeit
    § 3 Grundregel für den Betrieb
    § 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zweiter Abschnitt Allgemeine technische Betriebsvorschriften
    1. Zulässige Betriebszeiten
      
§ 4 Zulässige Betriebszeiten
    2. Instandhaltung
      
§ 5 Umfang der Instandhaltung
       § 6 Wartung
       § 7 Überholung
       § 8 Große Reparatur
       § 9 Durchführung der Instandhaltung
       § 10 Wägung der Luftfahrzeuge
       § 11 Prüfflüge
    3. Änderung
      
§ 12 Kleine Änderung
       § 13 Große Änderung
    4. Lufttüchtigkeitsanweisung
      
§ 14 Lufttüchtigkeitsanweisung
    5. Betriebsaufzeichnungen
      
§ 15 Betriebsaufzeichnungen
Dritter Abschnitt Besondere technische Betriebsvorschriften
    § 16 Technisches Betriebshandbuch
    § 17 Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen
(Text neue Fassung)

Zweiter Abschnitt Technische Betriebsvorschriften
    § 4 Zulässige Betriebszeiten
    § 5 (aufgehoben)
    § 6 (aufgehoben)
    § 7 (aufgehoben)
    § 8 (aufgehoben)
    § 9 (aufgehoben)
    § 10 Wägung der Luftfahrzeuge
    § 11 (aufgehoben)
    § 12 (aufgehoben)
    § 13 (aufgehoben)
    § 14 Lufttüchtigkeitsanweisung
    § 15 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt (aufgehoben)
    § 16 (aufgehoben)
    § 17 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt Ausrüstung der Luftfahrzeuge
    § 18 Ausrüstung
    § 19 Ergänzungsausrüstung, die durch den Verwendungszweck erforderlich ist
    § 20 Ergänzungsausrüstung, die durch die Betriebsart erforderlich ist
    § 21 Ergänzungsausrüstung, die durch äußere Betriebsbedingungen erforderlich ist
    § 22 Zusätzliche Ergänzungsausrüstung
Fünfter Abschnitt Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
    1. Flugbetrieb
       § 23 Verwendung des Luftfahrzeugs
       § 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge
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       § 24a Besondere betriebliche Genehmigungen
       § 25 Verlust der Lufttüchtigkeit
       § 26 Ausfall von Ausrüstungsteilen
       § 27 Kontrollen nach Klarlisten
       § 28 Anzeigepflicht
       § 29 Betriebsstoffmengen
       § 30 Bordbuch
       § 31 Flugdurchführungsplan
    2. Flugbesatzung
       § 32 Zusammensetzung der Flugbesatzung
       § 33 Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb
       § 34 Betriebsmindestbedingungen und Mindestflughöhen
       § 35 Wettermindestbedingungen
Sechster Abschnitt Besondere Flugbetriebsvorschriften
    1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
       § 36 Überwachung
       § 37 Flugbetriebshandbuch
       § 38 Betriebsleiter
       § 39 Anzeigepflicht
       § 40 Flugbetriebspersonal
       § 41 Zusammensetzung der Besatzung
       § 42 Anforderungen an die Besatzungsmitglieder
       § 43 Aufenthalt im Führerraum
       § 44 Aufgaben des Flugdienstberaters
       § 45 Flugdurchführungsplan
       § 46 Betriebsstoffmengen
       § 47 Mindestausrüstungsliste
       § 48 Klarlisten
       §§ 49 und 50 (weggefallen)
       § 51 Such- und Rettungsdienst
       § 52 Fluggäste
       § 53 Einmotorige Luftfahrzeuge
    2. Arbeitsflüge
       § 54 Arbeitsflüge
    3. Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten berufsmäßig tätiger Besatzungen von Luftfahrzeugen innerhalb und außerhalb von Luftfahrtunternehmen
       § 55 Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten berufsmäßig tätiger Besatzungen von Luftfahrzeugen innerhalb und außerhalb von Luftfahrtunternehmen
Siebter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
    § 56 Durchführungsvorschriften
    § 57 Ordnungswidrigkeiten
    § 58 Inkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Die Verordnung regelt den Betrieb von Luftfahrzeugen,

1. nach § 1c Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,

1a. die nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung keiner Musterzulassung bedürfen, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung, die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt,

2. für die die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung des Eintragungsstaates übernommen hat,

3. die in einem anderen Land registriert sind, aber im Rahmen einer Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes eingesetzt werden.

(2) Der Betrieb von Luftfahrzeugen nach Absatz 1 richtet sich

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1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen in ihrer jeweils jüngsten vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung der deutschen Übersetzung (JAR-OPS 1 deutsch);



1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2. bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern in ihrer jeweils jüngsten vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung der deutschen Übersetzung (JAR-OPS 3 deutsch);

3. im übrigen nach den nachfolgenden Vorschriften.



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§ 5 Umfang der Instandhaltung




§ 5 (aufgehoben)


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Die Instandhaltung umfaßt die Wartung einschließlich kleiner Reparaturen, die Überholung und die großen Reparaturen.



 
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§ 6 Wartung




§ 6 (aufgehoben)


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Bei der Wartung des Luftfahrtgeräts sind durchzuführen:

1. Planmäßige Kontrollen und Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung und Überwachung der Lufttüchtigkeit erforderlich sind;

2. nichtplanmäßige zusätzliche Arbeiten und kleine Reparaturen, die zur Behebung angezeigter Beanstandungen oder festgestellter Mängel erforderlich sind und mit einfachen Mitteln ausgeführt werden können. Dazu gehört der Einbau von geprüften Teilen im Austausch gegen überholungs-, reparatur- oder änderungsbedürftige Teile, wenn dies mit einfachen Mitteln möglich ist.



 
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§ 7 Überholung




§ 7 (aufgehoben)


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Hat ein Luftfahrtgerät die zulässige Betriebszeit nach § 4 erreicht oder sind bei seinem Betrieb Mängel festgestellt worden, die im Rahmen der Wartung nach § 6 nicht behoben werden können, ist das Gerät ganz oder teilweise zu überholen (Grund- oder Teilüberholung).



 
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§ 8 Große Reparatur




§ 8 (aufgehoben)


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Hat ein Luftfahrtgerät einen Schaden erlitten, der im Rahmen der Wartung nach § 6 nicht einwandfrei behoben werden kann, ist eine große Reparatur durchzuführen. Reparaturverfahren, die nicht in den Instandhaltungsunterlagen im Rahmen der Musterzulassung genehmigt worden sind, sind wie Änderungen am Muster zu behandeln und bedürfen der Zulassung.



 
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§ 9 Durchführung der Instandhaltung




§ 9 (aufgehoben)


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(1) Die Instandhaltung der Flugzeuge, die in der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen sind, und der Drehflügler mit einem höchstzulässigen Fluggewicht über 5.700 kg sowie die Überholung und große Reparatur des übrigen Luftfahrtgeräts sind von Betrieben durchzuführen, die eine Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb, luftfahrttechnischer Betrieb oder Herstellungsbetrieb für Luftsportgerät nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät besitzen. Die Wartung einschließlich kleiner Reparaturen des Luftfahrtgeräts mit Ausnahme der in Satz 1 aufgeführten Flugzeuge und Drehflügler kann auch von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Bei einfachen Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung können in diesem Fall die Nachprüfungen nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zusammengefaßt bei der Jahresnachprüfung durchgeführt werden.

(2) Wer eine Erlaubnis als Luftfahrzeugführer besitzt, kann an einem Luftfahrzeug, dessen Eigentümer oder Halter er ist und das nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen verwendet wird, einfache Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung selbst durchführen, wenn er die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Das gleiche gilt für den nach § 2 Abs. 2 bestellten technischen Betriebsleiter oder Flugbetriebsleiter sowie Mitglieder von Luftfahrtverbänden und -vereinen. Die Nachprüfungen nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät können zusammengefaßt bei der Jahresnachprüfung durchgeführt werden.

(3) Bei der Instandhaltung sind die von dem Hersteller des Luftfahrtgeräts erstellten Betriebsanweisungen und technischen Mitteilungen zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(5) Erfordert die ordnungsgemäße Durchführung bestimmter Instandhaltungsarbeiten besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, dürfen diese Arbeiten nur von Fachkräften durchgeführt werden, die nachweislich den Anforderungen genügen.

(6) Wer Luftfahrtgerät instandhält, hat der zuständigen Stelle Mängel des Musters, die ihm bei seiner Tätigkeit bekanntwerden und welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, unverzüglich anzuzeigen.



 
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§ 11 Prüfflüge




§ 11 (aufgehoben)


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(1) Nach Instandhaltungsarbeiten, deren ordnungsgemäße Ausführung nur im Flug geprüft werden kann, sind mit dem Luftfahrzeug Prüfflüge vorzunehmen. Über die Prüfflüge sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Bei Prüfflügen nach Absatz 1 dürfen nur die bei der Führung und Prüfung des Luftfahrzeugs tätigen Personen mitgenommen werden oder teilnehmen.



 
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§ 12 Kleine Änderung




§ 12 (aufgehoben)


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Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die keine Auswirkungen auf seine Lufttüchtigkeit hat und unter Anwendung üblicher Arbeitsverfahren durchführbar ist (Kleine Änderung), kann ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Stelle vorgenommen werden, wenn dies in Übereinstimmung mit einem von der zuständigen Stelle festgelegten Änderungsverfahren geschieht. § 9 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.



 
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§ 13 Große Änderung




§ 13 (aufgehoben)


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Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die Auswirkungen auf seine Lufttüchtigkeit hat und nicht unter Anwendung üblicher Arbeitsverfahren durchführbar ist (Große Änderung), ist von nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät genehmigten Instandhaltungsbetrieben, genehmigten luftfahrttechnischen Betrieben oder genehmigten Herstellungsbetrieben nach den von der zuständigen Stelle genehmigten Änderungsanweisungen durchzuführen.



 

§ 14 Lufttüchtigkeitsanweisung


(1) Die zuständige Stelle ordnet durch Lufttüchtigkeitsanweisung, die in den Nachrichten für Luftfahrer oder in der Informationsschrift des Beauftragten bekanntgemacht wird, die durchzuführenden Maßnahmen an, wenn sich beim Betrieb des Luftfahrtgeräts Mängel des Musters herausstellen, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ein durch die Lufttüchtigkeitsanweisung betroffenes Luftfahrtgerät darf nach dem in der Lufttüchtigkeitsanweisung angegebenen Termin außer für Zwecke der Nachprüfung nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.



(2) 1 Ein durch die Lufttüchtigkeitsanweisung betroffenes Luftfahrtgerät darf nach dem in der Lufttüchtigkeitsanweisung angegebenen Termin außer für Zwecke der Nachprüfung oder Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. 2 Lufttüchtigkeitsanweisungen, welche durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit nach dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 amtlich veröffentlicht wurden, sind unmittelbar gültig und bedürfen keiner Veröffentlichung nach Satz 1.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.


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§ 15 Betriebsaufzeichnungen




§ 15 (aufgehoben)


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(1) Der Halter eines Luftfahrtgeräts ist verpflichtet, Betriebsaufzeichnungen zu führen und sie den für die Nachprüfungen des Luftfahrtgeräts nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Nachprüfung vorzulegen. Die zuständigen Stellen können die Einsicht in die Betriebsaufzeichnungen jederzeit verlangen. Der Beauftragte kann Halter von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten von der Verpflichtung zum Führen der Betriebsaufzeichnungen befreien.

(2) Die Betriebsaufzeichnungen müssen Angaben über die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts und durchgeführte Änderungen sowie alle Prüfaufzeichnungen und Bescheinigungen enthalten, deren Übernahme die zuständig Stelle vorgeschrieben hat.

(3) Nach endgültiger Außerdienststellung des Luftfahrtgeräts sind die zugehörigen Betriebsaufzeichnungen 12 Monate aufzubewahren. Die zuständige Stelle kann in besonderen Fällen eine längere Aufbewahrungszeit anordnen.



 
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§ 16 Technisches Betriebshandbuch




§ 16 (aufgehoben)


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(1) Jeder nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrgerät genehmigte luftfahrttechnische Betrieb und jeder Herstellungsbetrieb für Luftsportgerät hat als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage für das technische Personal ein Technisches Betriebshandbuch zu erstellen und durch Ergänzungen und Berichtigungen auf dem neuesten Stand zu halten. Das Technische Betriebshandbuch kann zur Erleichterung der Benutzung aus mehreren Teilen bestehen.

(2) (weggefallen)

(3) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen, die für die Instandhaltung und Änderung ihres Luftfahrtgeräts einen eigenen luftfahrttechnischen Betrieb nicht unterhalten, haben in Ergänzung des Technischen Betriebshandbuches des mit der Instandhaltung und Änderung des Luftfahrtgeräts beauftragten luftfahrttechnischen Betriebs ein eigenes Technisches Betriebshandbuch zu erstellen, das die über das Zusammenwirken der flugbetrieblichen und technischen Dienste erforderlichen Angaben enthalten muß.

(4) Das Technische Betriebshandbuch ist der zuständigen Stelle für das Luftfahrtgerät auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Stelle kann verlangen, daß ihr die Änderungen und Ergänzungen angezeigt werden. Die zuständige Stelle kann jederzeit Änderungen und Ergänzungen des Technischen Betriebshandbuches verlangen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts erforderlich ist.



 
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§ 17 Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen haben die Instandhaltung und Änderung der in Betrieb befindlichen Luftfahrzeuge und Luftschiffe geeigneten eigenen oder anderen Betrieben zu übertragen, die als Instandhaltungsbetrieb, luftfahrttechnischer Betrieb oder Herstellungsbetrieb für Luftsportgerät nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät genehmigt sind. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle für das Luftfahrtunternehmen oder die Luftfahrerschule. Änderungen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle zulässig. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Genehmigte luftfahrttechnische Betriebe oder Herstellungsbetriebe für Luftsportgerät, die Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrerschulen instandhalten, haben der zuständigen Stelle das Technische Betriebshandbuch jederzeit auf Verlangen vorzulegen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24a (neu)




§ 24a Besondere betriebliche Genehmigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:

1. reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),

2. besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),

3. die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).

(2) 1 Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. 2 Der Nachweis umfasst

1. die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,

2. die Betriebsverfahren und

3. die Schulung der Flugbesatzung.

§ 25 Verlust der Lufttüchtigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle das Luftfahrzeug bis zum Nachweis der Lufttüchtigkeit nach den Vorschriften der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät für luftuntüchtig erklären.

(2) Ein Luftfahrzeug, das luftuntüchtig ist oder von der zuständigen Stelle für luftuntüchtig erklärt worden ist, darf nicht in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme für Zwecke der Nachprüfung ist zulässig.

(3) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Halters in Ausnahmefällen für ein luftuntüchtiges Luftfahrzeug die Erlaubnis erteilen, das Luftfahrzeug im Fluge auf einen Flugplatz zu überführen, auf dem die für die Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Reparaturen durchgeführt werden können. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.



(1) 1 Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, setzt die zuständige Stelle dem Halter des Luftfahrzeugs eine Frist, innerhalb derer er die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen hat, um die Mängel zu beseitigen. 2 Bis zur Durchführung dieser Maßnahmen kann die zuständige Stelle den Betrieb des Luftfahrzeugs untersagen oder unter Auflagen gestatten. 3 Ist die Lufttüchtigkeit nach Ablauf der Frist nicht wiederhergestellt, erklärt die zuständige Stelle das Luftfahrzeug für luftuntüchtig. 4 Für Luftfahrzeuge, die von der Verkehrszulassung befreit sind, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß.

(2) 1 Ein Luftfahrzeug, das luftuntüchtig ist oder von der zuständigen Stelle für luftuntüchtig erklärt worden ist, darf nicht in Betrieb genommen werden. 2 Die Inbetriebnahme für Zwecke der Nachprüfung ist zulässig.

(3) 1 Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Halters in Ausnahmefällen für ein luftuntüchtiges Luftfahrzeug die Erlaubnis erteilen, das Luftfahrzeug im Fluge auf einen Flugplatz zu überführen, auf dem die für die Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Reparaturen durchgeführt werden können. 2 Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

§ 30 Bordbuch


(1) Für jedes Luftfahrzeug mit Ausnahme der Luftsportgeräte ist ein Bordbuch zu führen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bordbuch ist den für die Nachprüfung des Luftfahrzeugs nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Prüfung vorzulegen. Die zuständigen Luftfahrtbehörden können die Einsicht in das Bordbuch jederzeit verlangen.



(2) 1 Das Bordbuch ist den für die Nachprüfung des Luftfahrzeugs nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Prüfung vorzulegen. 2 Die zuständigen Luftfahrtbehörden können die Einsicht in das Bordbuch jederzeit verlangen.

(3) Das Bordbuch muß enthalten:

1. Das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen;

2. Art, Muster, Geräte- und Werknummer des Luftfahrzeugs;

3. für die durchgeführten Flüge

a) Ort, Tag, Zeit (GMT) des Abflugs und der Landung sowie die Betriebszeit; die an einem Tage während des Flugbetriebs auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung durchgeführten Flüge können unter Angabe der Anzahl der Flüge und der gesamten Betriebszeit eingetragen werden,

b) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,

c) Anzahl der zur Besatzung gehörenden Personen,

d) Anzahl der Fluggäste,

e) technische Störungen und besondere Vorkommnisse während des Fluges,

f) Gesamtbetriebszeit und Betriebszeit nach der letzten Grundüberholung;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Angaben über die Instandhaltung und Nachprüfung des Luftfahrzeugs nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c.

(4) Für die Führung des Bordbuches ist der Halter verantwortlich. Daneben ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer für die seinen Flug betreffenden Angaben nach Absatz 3 Nr. 3 Buchstaben a bis e verantwortlich. Die Eintragungen nach Absatz 3 Nr. 3 sind alsbald und dauerhaft vorzunehmen und von den dafür verantwortlichen Personen abzuzeichnen. Die Bordbücher sind zwei Jahre nach dem Tage der letzten Eintragung aufzubewahren.



4. Angaben über die Instandhaltung und Nachprüfung des Luftfahrzeugs.

(4) 1 Für die Führung des Bordbuches ist der Halter verantwortlich. 2 Daneben ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer für die seinen Flug betreffenden Angaben nach Absatz 3 Nr. 3 Buchstaben a bis e verantwortlich. 3 Die Eintragungen nach Absatz 3 Nr. 3 sind alsbald und dauerhaft vorzunehmen und von den dafür verantwortlichen Personen abzuzeichnen. 4 Die Bordbücher sind zwei Jahre nach dem Tage der letzten Eintragung aufzubewahren.

(5) Das Bordbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen.



§ 34 Betriebsmindestbedingungen und Mindestflughöhen


(1) Der Luftfahrzeugführer hat vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln zu ermitteln:

1. die Betriebsmindestbedingungen für das jeweilige Luftfahrzeug im Hinblick auf den Startflugplatz, den anzufliegenden Flugplatz und den Ausweichflugplatz (Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen) und

2. die Mindestflughöhen auf den zu diesen Flugplätzen führenden Flugstrecken.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Luftfahrzeughalter hat Verfahren zur Ermittlung der Betriebsmindestbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und der Mindestflughöhen nach Absatz 1 Nr. 2 für jedes von ihm betriebene Luftfahrzeug festzulegen. Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt.



(2) 1 Der Luftfahrzeughalter hat Verfahren zur Ermittlung der Betriebsmindestbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und der Mindestflughöhen nach Absatz 1 Nr. 2 für jedes von ihm betriebene Luftfahrzeug festzulegen. 2 Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt, sofern es sich um Flugbetrieb bei geringer Sicht, insbesondere um Starts bei Pistensichtweiten unter 400 Metern und um Präzisionsanflüge nach den Betriebsstufen II und III handelt.

(3) Die vom Luftfahrzeugführer nach Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen dürfen die für einen in- oder ausländischen Flugplatz behördlich festgelegten Werte für den Abbruch von Landeanflügen oder für den Start nur dann unterschreiten, wenn dies die für den jeweiligen Flugplatz zuständige Luftfahrtbehörde ausdrücklich erlaubt hat.



§ 57 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter entgegen

a) § 3 Abs. 1 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen Zustand erhält oder nicht so betreibt, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird oder entgegen § 3 Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüchtigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist,

b) § 4 Abs. 2 Satz 3 einer ihm erteilten Auflage zuwiderhandelt;

vorherige Änderung nächste Änderung

c) § 11 Abs. 1 Prüfflüge nicht oder nicht ordnungsgemäß vornimmt oder Aufzeichnungen darüber nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt;

d) §
14 Abs. 2 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die in der Lufttüchtigkeitsanweisung angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt zu haben;

e) § 15 Betriebsaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, den zuständigen Stellen auf Verlangen nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt;

f)
§ 32 den Betrieb eines Luftfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Besatzung zuläßt;



c) § 14 Absatz 2 Satz 1 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die in der Lufttüchtigkeitsanweisung angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt zu haben;

d)
§ 32 den Betrieb eines Luftfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Besatzung zuläßt;

2. als Halter von Luftfahrtgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer entgegen

a) entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Luftsportgerät ohne zugelassenes Rettungsgerät betreibt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 keinen geeigneten Kopfschutz trägt;

b) § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Luftfahrtgerät oder Teile von Luftfahrtgerät über die zulässigen Betriebszeiten hinaus betreibt oder führt;

c) § 23 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck betreibt;

d) § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch oder in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten oder festgelegten Betriebsgrenzen betreibt;

e) § 25 Abs. 2 ein luftuntüchtiges oder für luftuntüchtig erklärtes Luftfahrtgerät in Betrieb nimmt;

f) § 25 Abs. 3 Satz 2 bei einem Überführungsflug Auflagen der zuständigen Stelle nicht beachtet;

g) § 30 das vorgeschriebene Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht an Bord mitführt oder der zuständigen Luftfahrtbehörde die Einsicht in das Bordbuch verweigert;

3. als Luftfahrzeugführer entgegen

a) § 24 Abs. 1 Satz 2 das Flughandbuch nicht an Bord mitführt;

b) § 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif- oder Schneebelag startet;

c) § 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Ausrüstungsteilen einen Flug durchführt;

d) § 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt;

e) § 28 dem Halter Mängel des Luftfahrzeugs nicht unverzüglich anzeigt;

f) § 29 im Luftfahrzeug nicht genügend Betriebsstoff einschließlich der Betriebsstoffreserve mitführt;

g) § 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschriebene Besatzung führt;

h) § 34 Abs. 1 Betriebsmindestbedingungen oder Mindestflughöhen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermittelt;

i) § 35 einen Flug antritt oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortsetzt, obwohl die Wettermindestbedingungen nicht erfüllt sind;

j) § 37 Abs. 1 Satz 3 die zur Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches nicht an Bord mitführt;

k) § 31 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;

l) § 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufenthalt im Führerraum gestattet, ohne selbst im Führerraum zu sein;

m) § 43 Abs. 2 einem Angehörigen der zuständigen Luftfahrtbehörde einen Sitz im Führerraum nicht zuweist;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. als Inhaber eines anerkannten luftfahrttechnischen Betriebs oder eines anerkannten Herstellerbetriebes für Luftsportgerät oder als Luftfahrtunternehmer entgegen § 16 ein Technisches Betriebshandbuch nicht erstellt, der zuständigen Stelle auf Verlangen nicht vorlegt oder die von ihr verlangten Änderungen oder Ergänzungen nicht vornimmt;

5. als Luftfahrtunternehmer, Inhaber einer Luftfahrerschule oder Betriebsleiter entgegen § 17 Abs. 1 die Instandhaltung oder Änderung eines Luftfahrzeugs einem dieser Vorschrift nicht entsprechenden Betrieb überträgt oder die Übertragung oder Änderungen ohne Zustimmung der zuständigen Stelle vornimmt;



3a. ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1 einen dort genannten Flug durchführt;

4. (aufgehoben)

5. (aufgehoben)

6. als Luftfahrtunternehmer oder Betriebsleiter entgegen

a) § 37 ein Flugbetriebshandbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder es auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nicht vorlegt, ändert oder ergänzt;

b) § 40 Abs. 1 die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne gültige Erlaubnis zuläßt;

c) § 40 Abs. 2 das Flugbetriebspersonal nicht oder nicht ausreichend einweist;

d) § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 die Flugbesatzung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zusammensetzt;

e) § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 einen Luftfahrzeugführer bestimmt oder einsetzt;

f) § 42 Abs. 1 Satz 2 keine oder keine ausreichenden Aufzeichnungen über die verantwortlichen Luftfahrzeugführer führt;

g) § 45 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder ihn oder die Unterlagen nicht aufbewahrt;

h) § 46 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt;

vorherige Änderung nächste Änderung

i) § 47 die Mindestausrüstungslisten oder § 48 die Klarlisten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;



i) § 47 die Mindestausrüstungslisten oder entgegen § 48 die Klarlisten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;

j) (weggefallen)

k) § 51 Aufzeichnungen für den Such- und Rettungsdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt;

l) § 52 die darin bezeichneten Pflichten zum Schutz der Fluggäste nicht erfüllt;

m) § 53 ein- oder zweimotorige Luftfahrzeuge einsetzt;

7. als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs entgegen § 33 sich nicht durch Anschnallgurte sichert oder seinen Platz verläßt;

7a. als Luftfahrzeughalter entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt;

vorherige Änderung

8. entgegen § 9 Abs. 6 anzeigepflichtige Mängel der zuständigen Stelle nicht unverzüglich anzeigt;

9. der Vorschrift des § 11 Abs. 2 über die Mitnahme oder Teilnahme von Personen bei Prüfflügen zuwiderhandelt;



8. (aufgehoben)

9. (aufgehoben)

10. sich entgegen § 43 Abs. 1 im Führerraum aufhält;

11. entgegen § 55 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, für die Einhaltung der höchstzulässigen Flugzeiten oder Flugdienstzeiten oder der Ruhezeiten nicht sorgt oder

12. entgegen § 55 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Satz 1, auch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.