(1) 1Der Prüfungsbericht muss Berichtszeitraum und Prüfungszeitraum nennen und so übersichtlich und vollständig sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten, den Verhaltensregeln und den Anforderungen an das Depotgeschäft entsprochen hat. 2Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen. 3Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; der Umfang hat der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.
(2) 1Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen und Feststellungen im Einzelnen darzustellen. 2Im Prüfungsbericht ist darzulegen, in Bezug auf welche Teilbereiche der Prüfer nach eigenem Ermessen schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen und inwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funktionstests oder Detailprüfungen gehandelt hat. 3Art und Weise der Ermittlung von Stichproben, der Stichprobenanzahl sowie deren Ergebnis sind wiederzugeben.
(3) 1Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind nicht zulässig. 2Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind solche Verweisungen zulässig, wenn der Prüfer die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prüfungsberichten oder dem Jahresabschlussbericht dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt.
(4) 1Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. 2Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.
(5) 1In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten und Verhaltensregeln sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft entsprochen hat. 2Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen. 3Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. 4Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
(6)
1Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung aufzuzeichnen.
2Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen.
3Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die betreffenden Jahre ein Prüfungsbericht nach §
36 Abs. 1 Satz 8 des
Wertpapierhandelsgesetzes nicht angefordert wird.
(7)
1Der Prüfer muss auf Verlangen der Bundesanstalt den Prüfungsbericht erläutern.
2Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach §
36 Absatz 3 Satz 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer auf ihr Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung zu übermitteln.
3Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer ihr auf Verlangen den entsprechenden Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
V. v. 12.01.2007 BGBl. I S. 45
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499