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Änderung § 1 WpDPV vom 01.01.2007

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§ 1 WpDPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 1 WpDPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.01.2007 BGBl. I S. 45
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Einhaltung

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Einhaltung

1. der Meldepflichten nach § 9, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3, des Wertpapierhandelsgesetzes (Meldepflichten),

2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 3, § 34b Abs. 8 oder § 37 Abs. 4, des Wertpapierhandelsgesetzes geregelten Pflichten (Verhaltensregeln) und

3. der Informationspflichten nach § 37d des Wertpapierhandelsgesetzes (Informationspflichten)

durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

vorherige Änderung

 


(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)