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Änderung § 4 WpDPV vom 01.01.2007

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§ 4 WpDPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 4 WpDPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.01.2007 BGBl. I S. 45
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Art und Umfang der Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten, der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und bei Analysen von Finanzinstrumenten sowie der Informationspflichten. Unter Beachtung der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes kann der Prüfer anstelle einer gleichmäßigen Prüfung aller Teilbereiche (Regelprüfung) nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte, bei der letzten Prüfung für mangelfrei erkannte Teilbereiche im Wege einer Eingangsprüfung untersuchen, um hinsichtlich anderer Teilbereiche Schwerpunkte zu setzen, sofern sichergestellt ist, dass innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei aufeinander folgenden Berichtszeiträumen alle Teilbereiche einer schwerpunktmäßigen Prüfung unterzogen werden. Im Falle einer Eingangsprüfung hat der Prüfer festzustellen, ob sich in dem betreffenden Teilbereich keine offensichtlichen Anhaltspunkte für wesentliche organisatorische Änderungen oder negative Abweichungen gegenüber der letzten Prüfung erkennen lassen. Teilbereiche, bei denen Anhaltspunkte für Änderungen gegenüber der letzten Prüfung oder für Mängel ersichtlich sind oder bei denen nach dem Ergebnis der letzten Prüfung Mängel vorhanden waren, sind schwerpunktmäßig zu prüfen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten, der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und bei Analysen von Finanzinstrumenten, der Informationspflichten sowie der Anforderungen an das Depotgeschäft. Unter Beachtung der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes kann der Prüfer anstelle einer gleichmäßigen Prüfung aller Teilbereiche (Regelprüfung) nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte, bei der letzten Prüfung für mangelfrei erkannte Teilbereiche im Wege einer Eingangsprüfung untersuchen, um hinsichtlich anderer Teilbereiche Schwerpunkte zu setzen, sofern sichergestellt ist, dass innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei aufeinander folgenden Berichtszeiträumen alle Teilbereiche einer schwerpunktmäßigen Prüfung unterzogen werden. Im Falle einer Eingangsprüfung hat der Prüfer festzustellen, ob sich in dem betreffenden Teilbereich keine offensichtlichen Anhaltspunkte für wesentliche organisatorische Änderungen oder negative Abweichungen gegenüber der letzten Prüfung erkennen lassen. Teilbereiche, bei denen Anhaltspunkte für Änderungen gegenüber der letzten Prüfung oder für Mängel ersichtlich sind oder bei denen nach dem Ergebnis der letzten Prüfung Mängel vorhanden waren, sind schwerpunktmäßig zu prüfen.

(2) Der Prüfer kann sich nach pflichtgemäßem Ermessen auf Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine Detailprüfung erforderlich ist. Werden bei einer Systemprüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob es sich um Mängel handelt. Bestehen Zweifel, ob es sich um Mängel handelt, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.

(3) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Zweigstellen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf die Zweigstellen. Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen vor Ort erforderlich ist. Er kann bei einzelnen Zweigstellen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn die von ihnen ausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist, dass bei allen Zweigstellen regelmäßig interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei wesentliche Beanstandungen nicht ergeben haben. Die Bundesanstalt kann jedoch verlangen, dass solche Zweigstellen in die folgende Prüfung einbezogen werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Betriebsteile, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten wesentlich sind. Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle ist die Bundesanstalt spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten.

(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder die Durchführung der Prüfung behindert.

(5) Der Prüfer ist berechtigt, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an sich zu nehmen. Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit dessen Zustimmung an sich nehmen. Auf Anforderung sind ihm die für die Berichterstattung erforderlichen Kopien von Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)