Änderung § 6a WpDPV vom 01.11.2007

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§ 6a WpDPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 6a WpDPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.01.2018) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a Depotprüfung


(Text neue Fassung)

§ 6a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind im Übrigen die Vorschriften der Prüfberichtsverordnung zum Prüfungsgegenstand der Depotprüfung und zu den besonderen Anforderungen an den Depotprüfungsbericht in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.01.2018) 



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