(1) Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, hat die nach §
19 Abs. 1 Nr. 1 oder, im nichtgewerblichen Bereich, die nach §
28 Satz 1 in Verbindung mit §
19 Abs. 1 Nr. 1 des
Sprengstoffgesetzes verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde schriftlich in doppelter Ausfertigung oder elektronisch anzuzeigen, und zwar
- 1.
- mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen, und
- 2.
- mindestens eine Woche vor jeder sonstigen Sprengung.
(2) In der Anzeige sind anzugeben
- 1.
- Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung; bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen, und
- 2.
- Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und die Behörden, die die Erlaubnis und den Befähigungsschein erteilt haben.
Ihr sind als Unterlagen beizufügen
- 1.
- eine Beschreibung, aus der hervorgeht
- a)
- Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,
- b)
- Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe,
- c)
- die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern,
- d)
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm, und
- 2.
- ein maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind
- a)
- die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen,
- b)
- die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern.
Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 2 braucht ein Lageplan nicht beigefügt zu werden, wenn in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle von den nächstgelegenen Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten und Einrichtungen der öffentlichen Versorgung angegeben ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 2 3. SprengV Änderungsanzeige (vom 01.08.2013) ... dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen worden, hat der nach § 1 Abs. 1 Anzeigepflichtige dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich in ... Personen erst eine Woche nach Erstattung der Änderungsanzeige, im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Erstattung der Anzeige unter den ...
§ 4 3. SprengV Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 1 Abs. 2 Angaben ... entgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 1 Abs. 2 Angaben nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig macht oder ...
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678