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§ 6 - Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG)

G. v. 12.09.2003 BGBl. I S. 1894; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 19.09.2003; FNA: 7824-7 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 6 Inverkehrbringen von Eiern



Ab dem 1. Januar 2004 darf der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Eier nur aus einem Stall in Verkehr bringen, für den ihm eine Kennnummer mitgeteilt worden ist.



 

Zitierungen von § 6 LegRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LegRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LegRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 LegRegG Bußgeldvorschriften (vom 05.08.2014)
... § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet, 5. entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 ...