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§ 6 - Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG)
G. v. 12.09.2003
BGBl. I S. 1894
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
G. v. 28.07.2014
BGBl. I S. 1308
Geltung ab 19.09.2003; FNA: 7824-7
Tierzucht und Tierhaltung
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 9 Vorschriften zitiert
§ 5
←
→
§ 7
§ 6 Inverkehrbringen von Eiern
§ 6 wird in
1 Vorschrift zitiert
Ab dem 1. Januar 2004 darf der Inhaber eines Betriebes im Sinne des §
1
Abs. 2 Eier nur aus einem Stall in Verkehr bringen, für den ihm eine Kennnummer mitgeteilt worden ist.
§ 5
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→
§ 7
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Zitierungen von
§ 6 LegRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LegRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LegRegG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 10 LegRegG Bußgeldvorschriften
(vom 05.08.2014)
... § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet, 5. entgegen §
6
Eier in Verkehr bringt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 ...
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