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§ 12 - Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG)

G. v. 12.09.2003 BGBl. I S. 1894; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 19.09.2003; FNA: 7824-7 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 12 Übergangsregelungen



(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur Haltung von Legehennen mit weniger als 350 Legehennen, die am 14. Februar 2008 bestehen und die ausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer des Betriebs bis zum 14. April 2008 abzugeben.

(2) Zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zweck übermittelt die für die Durchführung der Viehverkehrsverordnung zuständige Behörde der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde die nach der Viehverkehrsverordnung zur Registrierung des Betriebes erhobenen Daten.





 

Frühere Fassungen von § 12 LegRegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.02.2008Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
vom 10.02.2008 BGBl. I S. 130

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 LegRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LegRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LegRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
G. v. 10.02.2008 BGBl. I S. 130
Artikel 1 1. LegRegGÄndG
... 11 Abs. 1" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1" ersetzt. 5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind ...