(1) Abweichend von §
3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur Haltung von Legehennen mit weniger als 350 Legehennen, die am 14. Februar 2008 bestehen und die ausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen, verpflichtet, die Anzeige nach §
3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach §
26 Abs. 2 der
Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer des Betriebs bis zum 14. April 2008 abzugeben.
(2) Zu dem in §
1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zweck übermittelt die für die Durchführung der
Viehverkehrsverordnung zuständige Behörde der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde die nach der
Viehverkehrsverordnung zur Registrierung des Betriebes erhobenen Daten.
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G. v. 10.02.2008 BGBl. I S. 130