Änderung § 5 LegRegG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 LegRegG und Änderungshistorie des LegRegG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 LegRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 LegRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 195 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung


(1) Die zuständige Behörde führt ein Register der Betriebe nach § 1 Abs. 2 mit den nach § 3 erhobenen Daten und den nach § 4 mitgeteilten Kennnummern.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt

1. die Registrierung den zuständigen Behörden der Länder zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit der von den Behörden geführten Register und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. registrierte Daten den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten), dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

2. registrierte Daten den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten), dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen registrierte Daten zum Zweck

1. der Klärung der Zuständigkeit für die Registrierung an die jeweils zuständigen Behörden der Länder,

vorherige Änderung

2. der Evaluierung des Registersystems an das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und an die jeweils zuständigen Behörden der Länder,



2. der Evaluierung des Registersystems an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und an die jeweils zuständigen Behörden der Länder,

3. der lebensmittelrechtlichen und handelsklassenrechtlichen Überwachung an die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder,

4. der Tierseuchenbekämpfung an das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und an die für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden der Länder,

5. des Tierschutzes

a) an das Bundesministerium und

b) an die für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes,

6. der Agrarstatistik an das statistische Amt des Landes,

soweit die Übermittlung zu dem jeweils genannten Zweck erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe a darf nur in anonymisierter Form erfolgen.

(4) Im Falle einer Betriebsaufgabe sind die diesen Betrieb betreffenden Daten für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in das die Aufgabe des Betriebes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed