Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des LegRegG am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 15 des BMELV-EUAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LegRegG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LegRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
LegRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Es dient auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Satzes 1.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Es dient auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union im Anwendungsbereich des Satzes 1.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1. Betriebe mit mindestens 350 Legehennen und

2. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 186 S. 1) zu kennzeichnen sind.



§ 5 Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung


(1) Die zuständige Behörde führt ein Register der Betriebe nach § 1 Abs. 2 mit den nach § 3 erhobenen Daten und den nach § 4 mitgeteilten Kennnummern.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt

1. die Registrierung den zuständigen Behörden der Länder zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit der von den Behörden geführten Register und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. registrierte Daten den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten), dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.



2. registrierte Daten den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten), dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen registrierte Daten zum Zweck

1. der Klärung der Zuständigkeit für die Registrierung an die jeweils zuständigen Behörden der Länder,

2. der Evaluierung des Registersystems an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und an die jeweils zuständigen Behörden der Länder,

3. der lebensmittelrechtlichen und handelsklassenrechtlichen Überwachung an die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder,

4. der Tierseuchenbekämpfung an das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und an die für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden der Länder,

5. des Tierschutzes

a) an das Bundesministerium und

b) an die für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes,

6. der Agrarstatistik an das statistische Amt des Landes,

soweit die Übermittlung zu dem jeweils genannten Zweck erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe a darf nur in anonymisierter Form erfolgen.

(4) Im Falle einer Betriebsaufgabe sind die diesen Betrieb betreffenden Daten für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in das die Aufgabe des Betriebes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.



§ 7 Überwachung, Befugnisse der zuständigen Behörde


(1) Die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsakte, soweit sie unmittelbare Geltung besitzen, unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Insbesondere kann sie

1. den Inhaber eines Betriebes zur unverzüglichen Abgabe einer Änderungsanzeige auffordern, wenn sie bei der Überwachung feststellt, dass Angaben aus früheren Anzeigen unrichtig geworden sind,

2. im Falle eines Verstoßes gegen eine Anzeigepflicht nach § 3 untersagen, dass die von dem Verstoß betroffenen Eier in Verkehr gebracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen des Absatzes 1



(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen des Absatzes 1

1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude betreten,

2. Besichtigungen vornehmen,

3. Proben entnehmen,

4. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen und

5. die erforderlichen Auskünfte verlangen.

(4) Inhaber der Betriebe nach § 1 Abs. 2 und die Halter sind verpflichtet,

1. das Betreten der Grundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude nach Absatz 3 Nr. 1, die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 3 Nr. 2, die Probenahme nach Absatz 3 Nr. 3 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 3 Nr. 4 zu dulden und

2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



§ 9 Außenverkehr


vorherige Änderung

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 2 auf andere Landesbehörden übertragen.



Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 2 auf andere Landesbehörden übertragen.