Artikel 7 - Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes (13. SGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.05.1980 BGBl. I S. 581
Geltung ab 01.06.1980; FNA: 51-1/3 Rechtsstellung der Soldaten

Artikel 7 Schlußvorschrift



Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft.



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