Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Sattlermeisterverordnung (SattlMstrV)

V. v. 26.02.1993 BGBl. I S. 288; aufgehoben durch § 10 V. v. 15.08.2008 BGBl. I S. 1733
Geltung ab 01.05.1993; FNA: 7110-3-106 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
ein vollständiges Kutsch- oder Arbeitsgeschirr für Ein- oder Zweispänner,

2.
ein schweres Arbeitskummet mit Unterkummet,

3.
ein vollständiges Sellet,

4.
ein Reitsattel,

5.
ein vollständiger Innenausschlag eines Personenkraftwagens oder einer Kutsche,

6.
ein Kabriolett-Verdeck mit Himmel und Polsterung,

7.
ein Bootsverdeck sowie die vollständige Innenpolsterung eines Bootes,

8.
eine Zollplane mit Mittelteilung, aufgepaßt auf einen Lastkraftwagen, sowie Polstern und Beziehen einer Lastkraftwagen-Sitzgarnitur,

9.
ein Musterkoffer aus Leder mit verschiedenen Einsätzen und eine Herrengarnitur, bestehend aus Geldbörse, Brieftasche, Handgelenktasche und Schlüsseletui,

10.
eine hochwertige Ledertasche, eingeschlagen, mit Innentasche und Falten in den Böden und eine Herrengarnitur, bestehend aus Geldbörse, Brieftasche, Handgelenktasche und Schlüsseletui,

11.
Polstern und Beziehen eines Turnpferdes und eines Turnkastens,

12.
eine Bundlederhose oder eine kurze Trachtenlederhose mit Stickerei.

(2) Werkzeichnung, Arbeitsbericht und Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.