Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 AbfVerbrGebV vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der AbfVerbrGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 AbfVerbrGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 AbfVerbrGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 37 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes als zuständige Behörde für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Umweltbundesamtes als zuständige Behörde für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland.