Änderung § 4 AbfVerbrGebV vom 15.08.2013

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§ 4 AbfVerbrGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 4 AbfVerbrGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 37 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit Entscheidungen über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch das Bundesgebiet, die gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1), unterliegt, ist die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749) in der vor dem 12. Juli 2007 geltenden Fassung anzuwenden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 



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