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§ 2 - Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (VersAnsprReglG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.07.1964 BGBl. I S. 433, 806; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 20 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung

§ 2



War der Versicherungsfall bis zum 21. Juni 1948 noch nicht eingetreten, so können Ansprüche aus der Versicherung nur geltend gemacht werden, wenn

a)
der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, oder wenn er einen solchen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem späteren Zeitpunkt begründet hat oder begründet, oder

b)
nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind und das Versicherungsverhältnis weder spätestens zum 20. Juni 1948 gekündigt war noch nach § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung) als gekündigt gilt.

Ist der Versicherungsfall eingetreten und steht der Anspruch aus der Versicherung nicht dem Versicherungsnehmer zu, so können die Versicherungsunternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten auch in Anspruch genommen werden, wenn nur der sonst aus der Versicherung Berechtigte die Voraussetzungen unter Buchstabe a erfüllt, es sei denn, daß er den Anspruch aus der Versicherung durch eine von dem Versicherungsnehmer erst nach dem 31. Dezember 1952 getroffene Verfügung unter Lebenden erworben hat. § 3 der Versicherungsverordnung bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VersAnsprReglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersAnsprReglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VersAnsprReglG
... Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, b) die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, oder c) nach ... Monaten oder länger fällige Folgeprämie unbezahlt war. § 2 Satz 2 ist in den Fällen der Buchstaben a und b entsprechend ...
§ 5 VersAnsprReglG
... ehelichen Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als erfüllt, wenn sie ... (2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten Hand gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als erfüllt, wenn sie entweder ... die Gemeinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem der in § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Zeitpunkte im ...
§ 7 VersAnsprReglG
... Bestand eines Versicherungsunternehmens gehörig können nach §§ 2 und 3 Ansprüche aus solchen Versicherungsverhältnissen geltend gemacht werden, die  ...
§ 9 VersAnsprReglG
... Bestimmungen der §§ 2 , 3, 5 bis 8 gelten für Gruppenversicherungen ...
§ 11 VersAnsprReglG
...  wenn der Anspruchsberechtigte am 1. Juli 1964 die Wohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erfüllte: auf die nach dem 30. Juni 1963 fällig ... Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst später in die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt: auf die nach dem Tage der ... in dem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt hat. Soweit den Versicherungsunternehmen ...
§ 11a VersAnsprReglG
... Zwangsbeitritt, die aus Pensionsversicherungsverhältnissen herrühren, sind §§ 2 , 3, 10 und 11 nur mit den sich aus §§ 11b bis 11e ergebenden Abweichungen ...
§ 11b VersAnsprReglG
... nach § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bestimmte Voraussetzungen von dem ... allein oder neben dieser Person Versicherungsnehmer ist. Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b hinsichtlich des Wohnsitzes oder ... in einem Betrieb beschäftigt war, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes lag. § 2 Satz 1 Buchstabe b und § 3 Satz 1 Buchstabe c sind auf die in § 11a bezeichneten ...
§ 11d VersAnsprReglG
... bis zum 1. Juli 1965 oder, wenn der Anspruchsberechtigte die Wohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erst nach dem 1. Juli 1964 erfüllt hat oder erfüllt, innerhalb eines ...
§ 11e VersAnsprReglG
... geleisteten Beiträge geltend machen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a oder des § 3 Satz 1 Buchstaben a oder b erfüllt. Als ...
§ 16 VersAnsprReglG
... I S. 1) mit folgenden Maßgaben auch in Berlin (West): a) In § 2 Satz 1 Buchstaben a und b und § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni ... a und b und § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948, in § 2 Satz 1, §§ 3, 6, 10 und 12 an die Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948;  ... Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948; b) an die Stelle der in § 2 Satz 1 Buchstabe b, § 2 letzter Satz und § 7 Abs. 2 angeführten Vorschriften der ... 25. Juni 1948; b) an die Stelle der in § 2 Satz 1 Buchstabe b, § 2 letzter Satz und § 7 Abs. 2 angeführten Vorschriften der Dritten ...