Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Telekom-Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV)

V. v. 12.07.2005 BGBl. I S. 2148; aufgehoben durch § 3 V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1925
Geltung ab 21.07.2005; FNA: 900-10-4-35 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|

§ 1 Geltungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Sonderzahlungen an die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1 TelekomSZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TelekomSZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelekomSZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2005
Artikel 1 1. TelekomSZVÄndV
... 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „nach den §§ 1 bis 5" wird durch die Angabe „nach § 5" ersetzt. b) Die Angabe ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed