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§ 3 - Telekom-Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV)

V. v. 12.07.2005 BGBl. I S. 2148; aufgehoben durch § 3 V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1925
Geltung ab 21.07.2005; FNA: 900-10-4-35 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 3 TelekomSZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung
vom 17.10.2008 BGBl. I S. 2005

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 TelekomSZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TelekomSZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelekomSZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2005
Artikel 1 1. TelekomSZVÄndV
... vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2148) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 2 bis 4 werden aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) ... 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „nach den §§ 1 bis 5" wird durch die Angabe „nach § 5" ersetzt. b) Die Angabe ...