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Änderung § 2 TelekomSZV vom 23.10.2008

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§ 2 TelekomSZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung
§ 2 TelekomSZV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2005
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Sonderzahlung für die Monate Januar bis März 2004


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Beamtinnen und Beamte erhalten für die Monate Januar bis März 2004 eine Sonderzahlung in Höhe eines Viertels des Betrages, den sie im Jahr 2004 erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz nicht durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären. Der Bemessungsfaktor nach § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung beträgt 0,8263. Die Auszahlung erfolgt mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat.



 
 

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