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Änderung § 6 TelekomSZV vom 23.10.2008

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§ 6 TelekomSZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung
§ 6 TelekomSZV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2005

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Sonderzahlung aus besonderem Anlass


(Text alte Fassung)

Neben einer Sonderzahlung nach den §§ 1 bis 5 kann der Vorstand den Beamtinnen und Beamten eine Sonderzahlung bis zur Höhe von 2 Prozent ihrer Jahresbruttobezüge gewähren, soweit Zahlungen nach dieser Verordnung die Höchstgrenze des § 67 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dadurch insgesamt nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

Neben einer Sonderzahlung nach § 5 kann der Vorstand den Beamtinnen und Beamten eine Sonderzahlung bis zur Höhe von 2 Prozent ihrer Jahresbruttobezüge gewähren. Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung erfolgt eine anteilige Kürzung, soweit vom Vorstand keine abweichende Festlegung getroffen wird.