Artikel 4 - Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates (EuRatWahlG)

G. v. 06.12.1990 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 13.12.1990; FNA: 111-8 Wahlrecht

Artikel 4



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2204), außer Kraft.



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