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§ 2 - Tierzucht-Einfuhrverordnung (TierZEV)

V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7824-5-6 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 2 Einfuhr von Zuchttieren



Zuchttiere dürfen vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt werden, wenn sie begleitet sind

1.
im Falle reinrassiger Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 von einer Bescheinigung nach dem Anhang I der Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53),

2.
im Falle eingetragener Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 von einem Equidenpaß nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpaß) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45),

3.
im Falle registrierter Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 von einer Bescheinigung nach dem Anhang II der Entscheidung 96/510/EG und,

4.
zusätzlich im Falle der Trächtigkeit, von einer Bescheinigung nach dem Anhang III der Entscheidung 96/510/EG.

 
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Zitierungen von § 2 TierZEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TierZEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TierZEV Ersatzbescheinigungen
... Stelle der Bescheinigungen nach § 2 Nr. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 und § 4 können andere Bescheinigungen verwendet werden, ...
§ 7 TierZEV Ordnungswidrigkeiten
... b des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 , § 3 Abs. 1, § 4 oder § 5 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen ...