Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen dürfen vorbehaltlich des §
5 nur eingeführt werden, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet sind
- 1.
- bei Eizellen nach dem Anhang V,
- 2.
- bei Embryonen nach dem Anhang VI
der Entscheidung 96/510/EG.
§ 7 TierZEV Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2, § 3 Abs. 1, § 4 oder § 5 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen ...