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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben

§ 6 - Gesetz über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (GüKGrenzStatG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.1973 BGBl. I S. 1987; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 12.01.1974; FNA: 9282-4 Statistik der Güterbeförderung im Straßenverkehr
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§ 6



(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen ist auf Anforderung zulässig.

(2) § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke ist auf Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzelangaben zugeleitet werden, entsprechend anzuwenden.

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