Änderung Artikel 8 Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 15.07.2016

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Artikel 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
Artikel 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 8


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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