a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 5 | |
(Text alte Fassung) Rechtsverordnungen über solche Kosten, Abgaben und Entgelte, die nur von Behörden des Bundes erhoben werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
Artikel 8 | |
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. | (aufgehoben) |
Artikel 9 | |
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 5 am 1. Juli 1970 außer Kraft. | |
(2) Artikel 1 findet auch Anwendung auf Verfahren vor der Kartellbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen waren und in denen Gebühren noch nicht erhoben worden sind. (3) Artikel 2 findet auch Anwendung auf Tätigkeiten der See-Berufs-Genossenschaft, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen waren und für die Gebühren noch nicht erhoben worden sind. | (2) und (3) (aufgehoben) |