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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin (MPorzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 103
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 806-21-1-190 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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