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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin am 20.07.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2007 durch Artikel 7 der ErprobVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemikAusbErprobV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand und Struktur der Erprobung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Abschlussprüfung bewertet und in ein Abschlussgesamtergebnis einbezogen werden.

(2) Das Ergebnis
der Prüfungsleistungen in Teil 1 der Abschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.

(3) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1
und Teil 2 der Abschlussprüfung gebildet.

(4)
In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 sowie des § 40 Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.

(5)
Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001 (BGBl. I S. 350) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden sind.

(Text neue Fassung)

(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallen Teilen.

(2)
In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.

(3)
Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001 (BGBl. I S. 350) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden sind.

§ 3 Teil 2 der Abschlussprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001 (BGBl. I S. 350) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die gemäß § 35 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001 (BGBl. I S. 350) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die gemäß § 38 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung in höchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Durchführen eines Produktions- oder Verarbeitungsprozesses unter Berücksichtigung

1. der Produktionstechnik mit mindestens zwei verfahrenstechnischen Grundoperationen,

2. der Prozessleittechnik mit mindestens einer Mess- sowie einer Regelungs- oder Steuerungsaufgabe und

3. der Anlagentechnik mit mindestens einer Montageaufgabe sowie einer Inspektions- oder Wartungsarbeit.

Bei der praktischen Aufgabe sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001 (BGBl. I S. 350) gewählte Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. Der Prüfling soll bei der praktischen Aufgabe zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig und wirtschaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann. Bei der Bewertung der praktischen Aufgabe sind die Produktionstechnik mit 60 Prozent, die Prozessleittechnik und die Anlagentechnik mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Verfahrens- und Produktionstechnik, Prozessleittechnik, Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens- und Produktionstechnik, Prozessleittechnik sowie Anlagentechnik soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten sowie damit zusammenhängenden informationstechnischen Fragestellungen praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik:

a) thermische und mechanische Verfahrenstechnik,

b) Produktionsverfahren,

c) Optimieren von Produktionsabläufen;

2. im Prüfungsbereich Prozessleittechnik:

a) installationstechnische Arbeiten,

b) Steuern, Regeln;

3. im Prüfungsbereich Anlagentechnik:

a) installationstechnische Arbeiten,

b) Instandhaltung von Produktionseinrichtungen;

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Arbeits- und Berufswelt.

(4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung dauert höchstens:

1. im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik 120 Minuten,

2. im Prüfungsbereich Prozessleittechnik 60 Minuten,

3. im Prüfungsbereich Anlagentechnik 60 Minuten,

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Abschlussprüfung insgesamt den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik 40 Prozent,

2. Prüfungsbereich Prozessleittechnik 20 Prozent,

3. Prüfungsbereich Anlagentechnik 20 Prozent,

4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.



§ 5 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.

(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die
bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.



Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und mit Ausnahme des § 5 am 31. Juli 2009 außer Kraft.