(1) Die Gegenstände sind zurückzuweisen und dem Antragsteller zurückzugeben, wenn bei der Vorprüfung festgestellt wird, daß sie eine der in Anlage
I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllen.
(2) Prüfgegenstände, die durch den Beschuß erkennbar beschädigt worden sind oder die nach dem Beschuß bei der Prüfung auf Funktionssicherheit, auf Maßhaltigkeit oder bei der Sichtprüfung die in der Anlage
I Nr. 1.3 aufgeführten Mängel aufweisen, sind dem Antragsteller nach Aufbringen des Rückgabezeichens zurückzugeben. Dies gilt nicht für historische Waffen, soweit diese den Anforderungen an die Maßhaltigkeit nicht entsprechen.
§ 4a 3. WaffV ... hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung sind § 18 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 4 anzuwenden. (2) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die ... Rückgabezeichen anzubringen, soweit dies nicht bereits nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geschehen ist. Dem Antragsteller ist ferner eine Bescheinigung ...