Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 10a - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 10a


§ 10a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder einführt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze

1.
mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,

2.
keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird,

3.
folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:

a)
Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1% unverbrennlichen Bestandteilen,

b)
Schwefelblüte,

c)
weißen (gelben) Phosphor,

d)
Kaliumchlorat mit mehr als 0,15% Bromatgehalt.

(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derjenige, der pyrotechnische Munition einführt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, daß bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.

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Zitierungen von § 10a 3. WaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 3. WaffV
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 sich nicht davon überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen die ... bei den Ausgangsstoffen die vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen, oder entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 die Nachweise über die Prüfung nicht aufbewahrt, 2.  ...


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