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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 11 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 11



(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben

1.
seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift, bei der Einfuhr den Namen oder die Firma und die Anschrift dessen, der die Gegenstände einführt,

2.
die eingetragene Marke, das auf dem Gegenstand angebracht werden soll,

3.
die Modellbezeichnung der Schußwaffe oder des Einstecklaufes oder die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition, wobei für Schusswaffen neben einer vorrangigen weitere Modellbezeichnungen verwendet werden dürfen, wenn sie der zulassenden Behörde, auch nach der Erteilung der Zulassung, angezeigt wurden,

4.
im Falle der Zulassung nach § 23 des Gesetzes auch die Herstellungsstätte.

(2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen

1.
bei der Zulassung nach

a)
den §§ 21 und 22 des Gesetzes ein Baumuster des Gegenstandes, der für die Systemprüfung benötigten Geräteteile und der dazugehörigen Munition oder Geschosse,

b)
§ 23 des Gesetzes eine ausreichende Stückzahl der pyrotechnischen Munition,

2.
eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung, die alle für die Zulassung wichtigen Angaben über die Maße und Werkstoffe enthält, eine Ansichtszeichnung gleicher Qualität, ersatzweise eine Fotografie, jeweils in dreifacher Ausfertigung und eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache, soweit sie den Gegenständen beim Vertrieb beigegeben wird,

3.
bei Bolzensetzwerkzeugen mit Kolben und magazinierten Kartuschen zur Durchführung der Systemprüfung die Angaben darüber, durch welche Teile das System bestimmt sein soll, sowie deren technische Daten,

4.
bei Schußwaffen, Schußapparaten oder Einsteckläufen, die zum Verschießen von nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes zugelassener Munition bestimmt sind, die für die Prüfung erforderliche Munition und

5.
bei Schußapparaten, die im Geltungsbereich des Gesetzes verwendet werden sollen, außerdem eine Erklärung, aus der hervorgeht, an welchem Ort oder an welchen Orten er die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen unterhält oder wen er mit der Durchführung dieser Prüfung beauftragt hat.

(3) Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde auf Verlangen

1.
das in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Baumuster oder an dessen Stelle einen serienmäßig gefertigten Gegenstand des zugelassenen Modells und, im Falle der Zulassung pyrotechnischer Munition auch eine serienmäßig gefertigte Schußwaffe zum Verschießen dieser Munition zu überlassen und

2.
Teilzeichnungen des Modells einzureichen.

(4) Bei Anträgen auf Zulassung von Schußapparaten und Geräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV soll die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften anhören; bestehen Zweifel, ob der Prüfgegenstand den Anforderungen an den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu beteiligen.

(5) Bei nicht tragbaren Geräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV, die ortsfest eingebaut werden, entfällt die Vorlage eines Baumusters nach Absatz 2 Nr. 1. Die Zulassungsbehörde kann im Benehmen mit der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften Prüfungen am Betriebsort vornehmen.



 

Zitierungen von § 11 3. WaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10b 3. WaffV
... serienmäßig gefertigter Schussapparat zur Verfügung zu stellen. § 11 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 gelten ...