(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben.
(2) Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der Anlage
II Abbildung 5, 6 oder 7 vorgesehenen Zeichen und einer Kennummer zusammen. Die Kennummer besteht aus einer fortlaufenden Nummer. Bei pyrotechnischer Munition gehört zum Zulassungszeichen außerdem die Klassenbezeichnung "PM I" oder "PM II".
(3) Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück und bei pyrotechnischer Munition auf jeder kleinsten Verpackungseinheit das vorgeschriebene Zulassungszeichen anzubringen. Das Zulassungszeichen darf nicht auf einem Teil angebracht werden, der üblicherweise zum Austausch bestimmt ist. Soweit sich das Zulassungszeichen auf der pyrotechnischen Munition wegen deren geringer Größe oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit.
(4) (weggefallen)