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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 30 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 30



(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beschußrat gebildet.

(2) Den Vorsitz im Beschußrat führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern.

(3) Der Beschußrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden Mitgliedern zusammen

1.
je einem Vertreter der für die Prüfung von Handfeuerwaffen und Munition nach Landesrecht zuständigen Behörden,

2.
je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundeskriminalamtes,

3.
je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V., des Deutschen Institutes für Normung und des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften,

4.
je drei Vertretern der Hersteller von Schußwaffen und der Hersteller von Munition,

5.
je einem Vertreter der Hersteller von Schußapparaten, des Büchsenmacherhandwerks und der Importeure von Schußwaffen und Munition.

(4) Die Mitglieder des Beschußrats müssen auf waffen- oder munitionstechnischem Gebiet sachverständig und erfahren sein. Das Bundesministerium des Innern kann zu den Sitzungen des Beschußrates Vertreter von Bundes- und Landesministerien sowie weitere Sachverständige hinzuziehen.

(5) Das Bundesministerium des Innern beruft

1.
die Vertreter der zuständigen Landesbehörden auf Vorschlag der obersten Landesbehörde,

2.
die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

3.
die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten Stellen nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,

4.
die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten Wirtschaftszweige nach Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen.

(6) Die Mitglieder des Beschußrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.