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§ 2 - Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 06.07.1990 BGBl. I S. 1349, 1351; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 424-5-5 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 2 Zweck der Eignungsprüfung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über eine berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt. Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind.


Text in der Fassung des Artikels 47 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013

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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 47 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PAZEignPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAZEignPrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PAZEignPrG Prüfungsentscheidung
... erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Antragsteller über die nach § 2 erforderlichen Kenntnisse ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 47 2. KostRMoG Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
... die Wörter „demjenigen der genannten Staaten" ersetzt. 2. In § 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Union" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt ...


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