Änderung § 12 Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 01.04.2012

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 12 Statistik


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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



Über Verfahren nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.

 



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