(1)
1Die praktische Ausbildung nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt.
2Sie gliedert sich in eine Ausbildung von
- 1.
- sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und
- 2.
- 1sechs Monaten, die wahlweise in
- a)
- einer Apotheke nach Nummer 1,
- b)
- einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
- c)
- der pharmazeutischen Industrie,
- d)
- einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr,
- e)
- einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr
abzuleisten sind. 2Drei Monate einer Ausbildung nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b können auch auf der Station eines Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses abgeleistet werden.
(2)
1Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden.
2Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des
§ 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung.
3Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden.
4Die Ausbildung muß von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfaßt sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.
(3)
1Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzubereiten.
2Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung fördern.
3Über die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 5.
(4)
1Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die in der
Anlage 8 aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden.
2Die zuständige Behörde führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen.
3Begleitende Unterrichtsveranstaltungen, die in Form von Vorlesungen durchgeführt werden, können in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch in digitaler Form abgehalten werden.
4Über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 6.
(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Artikel 2 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVAAppOAbwV)
Artikel 3 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3